• Home
  • Datenschutz Info

Datenschutz Info

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nach Artikel 9 Absatz 2 lit d der DSGVO ist die Datenverarbeitung gestattet, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten erfolgt; dies alles unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden.

#fairändern ist eine parlamentarische Bürgerinitiative. Das Parlament verarbeitet die eingereichten Listen auf Grundlage der Geschäftsordnung des Nationalrates und des Bundesarchivgesetzes. Jene Unterzeichner, die online ihre Unterstützung publik machen, können außerdem auch über die Veröffentlichung ihrer Daten disponieren. So werden unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/BI/BI_00054/index.shtml#tab-Zustimmungserklaerungen auch die Daten der Personen angezeigt (mit Name und Wohnort), welche beim Parlament ihrer Datenveröffentlichung zustimmen. Dies ist unter anderem Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung und der politischen Grundrechte des Einzelnen, dass er sich öffentlich zu einem bestimmten Anliegen bekennen darf.

#fairändern verarbeitet die Daten im Rahmen seiner rechtmäßigen Tätigkeit, die in der Vereinssatzung grundgelegt ist und vereinsrechtlich genehmigt wurde. #fairändern ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Artikel 9 DSGVO, die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der rechtmäßigen Tätigkeit des Vereins. Die Verbreitung der Anliegen der Bürgerinitiative ist jedenfalls im Rahmen aller Unterzeichner, die sich im Rahmen des Artikel 11 MRK zu einem ideellen Zweck zusammenschließen. Die Datenverarbeitung ist daher zulässig, sofern von einem Kontakt zwischen den Unterstützern und der Initiative #fairändern ausgegangen werden darf (siehe dazu Ehmann/Selmayr [Hrsg.] Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Beck-Verlag, 2017, Artikel 9 Randzahl 38: “Hierbei darf die Verarbeitung sich jedoch ausschließlich auf aktuelle oder ehemalige Mitglieder dieser Organisationen oder auf solche Personen beziehen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit [Tätigkeit der Vereinigung] in regelmäßigem Kontakt mit dieser Organisation stehen. Unter letztere Kategorie fallen insbesondere Spender, Mitglieder von Organen oder an der Mitgliedschaft interessierte Personen.”)

Spender sind zweifelsfrei Unterstützer eines weltanschaulichen Anliegens. Das war den Autoren der DSGVO bewusst. Spenderdaten darf man im Rahmen der rechtmäßigen Tätigkeit zunächst aufbehalten, um Spender um weitere Spenden zu bitten – natürlich darf sich der dann wiederum abmelden oder entfernen bzw. klar machen, dass er keinen regelmäßigen Kontakt mehr mit der Vereinigung wünscht. Ähnlich ist dies mit Unterzeichnern bzw. ideellen Unterstützern. Diese stehen in einem Kontakt zur Organisation, man muss daher nachfragen dürfen, inwieweit weiterführende Unterstützung des Anliegens durch den einzelnen gewünscht ist. Nur so kann auch Artikel 11 MRK gewahrt werden.

Das Feld zum “In-Kontakt-Bleiben” stellt zudem sicher, dass jene Unterzeichner welche keinen Kontakt wünschen, sich bereits vorab abmelden können. Damit werden die Wünsche der Unterzeichner umfassend gewahrt.

Hinsichtlich etwaiger Bedenken zum so genannten Koppelungsverbot darf auf den bereits zitierten Kommentar zur DSGVO verwiesen werden (Artikel 7 Randzahl 53 ff):

“Dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 4 ist kein absolutes Koppelungsverbot zu entnehmen, das bei jeder Art von Koppelung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung mit anderen Sachverhalten bzw. einem Vertragsschluss zwangsläufig zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung führt. Ein absolutes Koppelungsverbot, welches die (informationelle) Privatautonomie des Einzelnen einschränkt und dessen personenbezogene Daten sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen vor Innovationen schützt, wäre mit Blick auf die Grundrechte-Charta und der dort verankerten Hoheit des Einzelnen über seine Daten sowie das Recht auf freiwillige Offenbarung der eigenen personenbezogenen Daten kaum vertretbar. […]

Artikel 7 Absatz 4 zeigt vielmehr das Erfordernis auf, dass eine Abwägung hinsichtlich der Beurteilung, ob die Freiwilligkeit erteilt wurde, erforderlich ist.”

Die Verarbeitung der Daten ist darüber hinaus zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich, damit die Bürgerinitiative ernsthaft betrieben und zu einem Erfolg geführt werden kann. #fairändern respektiert die Datenautonomie und den Datenschutz seiner Unterstützer umfassend.

leave a comment